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Die meisten Gesellschaften (KEG, OEG, OHG, KG, Ges.m.b.H., AG, ..) entstehen durch Eintragung in das Firmenbuch. Einzelunternehmer, stille Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind i.d.R. nicht im Firmenbuch einzutragen! Einzelunternehmer mit Vollkaufmanneigenschaft (Netto-Jahresumsatz größer EUR 400.000,-- bzw. bei Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel EUR 600.000,--) müssen sich jedoch ebenfalls eintragen lassen. Der entsprechende Antrag muss beim zuständigen Firmenbuchgericht eingebracht werden. In Wien ist dafür das Handelsgericht zuständig, in Graz das "Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz" und in allen anderen Fällen das jeweilige Landesgericht). Alle Anträge an das Firmenbuchgericht müssen beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist bei jedem Notar oder bei jedem Gericht möglich. Es gibt kein spezielles Formular für Eingaben an das Firmenbuchgericht, jedoch muss meist ein gewisser Mindeststandard an Informationen gegeben sein. Unterschreiben Sie daher den Antrag erst im Rahmen der Beglaubigung und nicht vorher. Bei Eintragungsanträge an das Firmenbuch muss unbedingt auch eine beglaubigte Musterzeichnung der vertretungsbefugten Gesellschafter beiliegen. Der Antrag muss folgende wesentlichen Punkte enthalten:
Der beglaubigte Antrag ist zusammen mit den beglaubigten Musterzeichnungsblättern dann beim zuständigen Firmenbuchgericht abzugeben. Dies muss nicht mehr persönlich erfolgen. Selbstverständlich nimmt Ihnen ein Notar gerne die notwendige Arbeit ab, wenn Sie die Eingabe selbst vornehmen wollen, so gehen Sie wie folgt vor:
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